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Energienews


04.02.2021

Gerichtsurteil: Auch Immobilien-Franchisefirmen müssen Energieverbrauchsdaten korrekt angeben

Immobilienmakler haften rechtlich für das Fehlen vorgeschriebener Pflichtangaben über den energetischen Zustand eines Gebäudes in Anzeigen ihrer Vertriebspartner. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. 

Bei dem Rechtsstreit hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das Unternehmen von Poll Immobilien geklagt. Mehrere seiner Franchisenehmer hatten 2017 und 2018 Kauf- und Mietobjekte beworben und in den Anzeigen nicht alle nach dem Gebäudeenergiegesetz erforderlichen Angaben angeführt. Die von den jeweiligen Franchisenehmern geschalteten Anzeigen waren unter anderem mit dem Firmenlogo des Franchisegebers bebildert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher konnte der Eindruck entstehen, dass mit von Poll Immobilien ein bundesweit tätiges Immobilienunternehmen warb.

Nun stellte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil klar: Franchisegeber wie von Poll Immobilien haften rechtlich für das Fehlen vorgeschriebener Pflichtangaben über den energetischen Zustand einer Immobilie in Anzeigen – auch wenn diese von ihren vertraglich gebundenen Franchisenehmern veröffentlicht werden. Bei Verstößen können Verbraucherinnen und Verbraucher laut DUH demnach das Franchiseunternehmen direkt belangen und nicht nur die einzelnen als Immobilienmakler tätigen Franchisenehmer. von Poll Immobilien prüft der DUH zufolge eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

DUH begrüßt Gerichtsurteil 

Die DUH hatte vor der Klage von Poll Immobilien aufgefordert, bei der Bewerbung von Immobilien in der von ihrem Franchisenehmer geschalteten Anzeige alle vorgeschriebenen Informationen zur energetischen Qualität der Immobilie anzugeben. Nachdem das Unternehmen, das zu den größten Immobilienmaklern in Europa gehört, dies abgelehnt hatte, erhob die DUH im Jahr 2018 Klage auf Unterlassung beim Landgericht Frankfurt. Die Gerichtskammer verurteilte den Franchisegeber antragsgemäß. Das Unternehmen legte Berufung ein, die durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgewiesen wurde.

„Mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass Franchisegeber den unter ihrem Corporate Design auftretenden und in ihr Lizenzsystem eingebundenen Immobilienmaklern vorgeben müssen, die Verbraucherinformationspflichten des § 87 GEG einzuhalten“, sagt Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Rechtsstreit in beiden Instanzen vertreten hat. DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch begrüßt das Urteil: „Das ist ein gutes und wichtiges Urteil für den Klima- und den Verbraucherschutz. Die zum Teil bundesweit über Einzelmakler auftretenden großen Immobilienfirmen können sich zukünftig nicht mehr vor der Verantwortung drücken.“ Verbraucherinnen und Verbraucher hätten ein Recht auf frühzeitige und vollständige Information. Angesichts massiver Verstöße durch Immobilienmakler werde die DUH weiterhin stichprobenhaft Anzeigen kontrollieren. Quelle: DUH /jb

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